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AOK Mitgliedschaft kündigen

Die AOK-Mitgliedschaft kann nach mindestens 12 Monaten mit einer Frist von zwei Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Beim Wechsel zu einer neuen gesetzlichen Krankenkasse übernimmt diese die Kündigung automatisch – ein eigenes Schreiben an die AOK ist dann nicht erforderlich.

Zuletzt aktualisiert:

Kurzübersicht: AOK Mitgliedschaft kündigen

Anbieter
AOK – Allgemeine Ortskrankenkasse (regionale Verbände)
Mindestmitgliedschaft
12 Monate (danach ordentliche Kündigung möglich)
Kündigungsfrist
2 Monate zum Monatsende (Eingang bis 15. des Vormonats)
Kündigungsadresse
Zuständige AOK-Geschäftsstelle (je nach Wohnort)
Online-Kündigung
Über regionales AOK-Mitgliederportal möglich
Beim Kassenwechsel
Neue Kasse kündigt automatisch (§ 175 SGB V)
Sonderkündigungsrecht
Bei Beitragserhöhung: Kündigung auch innerhalb der 12 Monate

Die AOK (Allgemeine Ortskrankenkasse) ist eine der größten gesetzlichen Krankenversicherungen in Deutschland und gliedert sich in mehrere regionale Verbände: AOK Bayern, AOK Baden-Württemberg, AOK Rheinland/Hamburg, AOK Hessen, AOK NordWest, AOK Nordost, AOK PLUS (Sachsen und Thüringen) und weitere. Jeder Verband ist eigenständig und hat eine eigene regionale Geschäftsstelle, an die Mitglieder ihre Kündigung richten müssen. Als gesetzliche Krankenkasse unterliegt die AOK den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs (SGB V), das Mindestmitgliedschaftsdauer, Kündigungsfristen und das Verfahren bei einem Kassenwechsel regelt.

Eine eigenständige Kündigung der AOK-Mitgliedschaft ist nach einer Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten möglich. Die Kündigung muss schriftlich an die zuständige regionale AOK-Geschäftsstelle gerichtet werden und spätestens bis zum 15. des Vormonats eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Die Adresse der zuständigen Geschäftsstelle findet sich auf der Krankenversicherungskarte, im Online-Mitgliederportal der jeweiligen AOK-Region oder auf der Webseite aok.de. Beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse ist kein eigenes Kündigungsschreiben an die AOK notwendig: Die neue Kasse übernimmt gemäß § 175 SGB V die Kündigung automatisch, sobald das neue Mitglied angemeldet ist.

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Ein Sonderkündigungsrecht besteht bei einer Beitragserhöhung durch die AOK: In diesem Fall kann auch innerhalb der 12-monatigen Mindestmitgliedschaft sofort gewechselt werden – mit einer Frist von zwei Monaten ab Bekanntgabe der Erhöhung. Nach der Kündigung stellt die AOK eine Mitgliedsbescheinigung aus, die bei der neuen Krankenkasse vorgelegt werden muss, um den lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten.

AOK Mitgliedschaft kündigen – Schritt für Schritt

1

Vertragsdaten zusammentragen

Prüfe zunächst, seit wann du AOK-Mitglied bist und ob die Mindestmitgliedschaft von 12 Monaten erfüllt ist. Deinen Beitrittstermin findest du auf der AOK-Versicherungskarte, im Online-Mitgliederportal deiner AOK-Region oder in deinen Beitrittsunterlagen. Notiere außerdem deine Krankenversicherungsnummer, die du für das Kündigungsschreiben benötigst. Ermittle zudem die genaue Adresse deiner zuständigen AOK-Geschäftsstelle.

2

Kündigung schriftlich verfassen

Erstelle ein Kündigungsschreiben mit deinem vollständigen Namen, deiner Anschrift, deiner Krankenversicherungsnummer (auf der Gesundheitskarte), dem gewünschten Kündigungstermin sowie der Bitte um eine schriftliche Bestätigung und Ausstellung einer Mitgliedsbescheinigung. Adressiere das Schreiben an deine zuständige regionale AOK-Geschäftsstelle. Die korrekte Anschrift findest du auf aok.de oder auf deiner Versicherungskarte.

3

Frist beachten

Die Kündigung muss spätestens bis zum 15. des Vormonats bei der AOK eingegangen sein, damit sie zum Ende des übernächsten Monats wirksam wird. Möchtest du beispielsweise zum 31. März kündigen, muss deine Kündigung bis zum 15. Januar bei der AOK vorliegen. Plane ausreichend Zeit für die postalische Zustellung ein und sende das Schreiben per Einwurfeinschreiben.

4

Kündigung absenden – oder neue Kasse anmelden

Sende deine schriftliche Kündigung per Einwurfeinschreiben an die zuständige AOK-Geschäftsstelle. Viele regionale AOK-Verbände akzeptieren Kündigungen auch per E-Mail oder über das Online-Mitgliederportal. Wenn du stattdessen zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse wechselst, reiche dort deinen Beitrittsantrag ein – die neue Kasse übernimmt gemäß § 175 SGB V die Kündigung bei der AOK automatisch.

5

Bestätigung einfordern

Fordere nach der Kündigung eine schriftliche Bestätigung mit dem genauen Wirksamkeitsdatum sowie eine Mitgliedsbescheinigung bei der AOK an. Die Mitgliedsbescheinigung ist für die Anmeldung bei einer neuen Krankenkasse erforderlich. Die AOK ist gesetzlich verpflichtet, dir diese Dokumente auszustellen. Informiere außerdem deinen Arbeitgeber über den Kassenwechsel, damit die Beiträge korrekt abgeführt werden.

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Tipps für Ihre AOK Mitgliedschaft Kündigung

1
Beim Wechsel zu einer anderen gesetzlichen Krankenkasse musst du die AOK nicht selbst kündigen – die neue Kasse erledigt das automatisch nach § 175 SGB V.
2
Nutze dein Sonderkündigungsrecht: Bei einer AOK-Beitragserhöhung kannst du auch innerhalb der 12-monatigen Mindestmitgliedschaft mit einer Frist von zwei Monaten wechseln.
3
Vergleiche Zusatzbeiträge und Zusatzleistungen der verschiedenen Krankenkassen auf krankenkassen.de oder gesetzlichekrankenkasse.de, bevor du wechselst.
4
Kündige erst, wenn du eine Bestätigung der neuen Krankenkasse über deine neue Mitgliedschaft hast – so ist lückenloser Versicherungsschutz gewährleistet.
5
Fordere gleichzeitig die Mitgliedsbescheinigung an – sie ist Pflichtdokument für die Anmeldung bei jeder neuen Krankenkasse.

Häufige Fragen: AOK Mitgliedschaft kündigen

Rechtliche Hinweise

Wichtige Information für Verbraucher

Alle Angaben basieren auf dem Stand Mai 2026. Da die AOK aus mehreren eigenständigen regionalen Verbänden besteht, können Adresse, Online-Angebote und Verfahrensdetails je nach Region abweichen. Prüfe die aktuellen Informationen auf der Website deiner zuständigen AOK-Region (aok.de) oder direkt in einer Geschäftsstelle. Beim Kassenwechsel gilt das vereinfachte Verfahren nach § 175 SGB V – deine neue Krankenkasse kündigt die AOK-Mitgliedschaft automatisch für dich.